FAQ

Wie viele Stollen muss ich bestellen?

Die Mindestbestellmenge sind fünf Stollen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Bestellmenge nur in Fünferschritten (5, 10, 15, 20 …) variieren können.

 

Wie lange ist der Stollen haltbar?

Original Dresdner Christstollen® ist bis zu drei Monaten haltbar.

 

Wie viele Tage braucht die Bäckerei, um den Stollen zu liefern?

Von der Bestellung bis zur Lieferung an die gewünschte Lieferadresse in Deutschland brauchen wir 5 Werktage. Kurz vor Weihnachten kann es durch die große Zahl der Bestellungen zu längeren Lieferzeiten kommen.

 

Was passiert, wenn ich keine Auftragsbestätigung erhalte?

In diesem Fall bitten wir Sie, uns zu informieren unter 0173 / 97 68 38 2 oder per E-Mail unter info@buntquadrat.de. Wir prüfen dann unverzüglich den Eingang Ihrer Bestellung und informieren Sie.

 

Warum gibt es das Stollensiegel?

1990 haben sich alle interessierten gewerblichen Hersteller von "Dresdner Stollen®" zu einer gemeinsamen Interessenvertretung, dem "Schutzverband Dresdner Stollen® e.V." zusammengeschlossen.
Der Verband garantiert dem Verbraucher durch ein Qualitätszertifikat, ein goldenes, ovales Siegel mit betriebsindividueller Kennzeichnung und dem Text "Schutzverband Dresdner Stollen® e.V.", die gleich bleibende Qualität des Dresdner Stollens®. Heute ist der Dresdner Stollen® beim Deutschen Patentamt mit mehreren Wort- und Bildmarken als geschütztes Produkt eingetragen.

 

Können wir sicher sein, dass der ZukunftStollen wirklich ein Qualitätsprodukt ist?

Ja! Der ZukunftsStollen ist ein Original DresdnerChriststollen®. Nur ausgewählte Bäckereien in und um Dresden dürfen das beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützte Weihnachtsgebäck mit goldenem Siegel produzieren. Über die vorgeschriebene Qualität, die Einhaltung der Rezeptur und die nach altem Brauch handwerkliche Herstellung wacht eine strenge, unabhängige Jury. www.dresdnerstollen.com

 

Dürfen wir als gemeinnütziger Verein Original DresdnerChriststollen® verkaufen und Gewinne erzielen?

Ja! Gemeinnützige Vereine dürfen auch "Geschäftsbetriebe" unterhalten, wenn die Gewinne aus den Geschäftsbetrieben der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen. D.h. auch gemeinnützige Schülervereine und Schulfördervereine dürfen durch Verkäufe von Stollen, Durchführung von Party`s, Schrottsammmlungen... nicht nur Einnahmen, sondern sogar Gewinne erzielen. Diese Gewinne werden dem sogenannten Geschäftsbereich zugeordnet.
Ein Verein hat dann noch den ideellen Bereich (Mitgliederbeiträge, Spenden...), die Vermögensverwaltung, (Mieteinnahmen, Zinsen...) und den Zweckbetrieb (konkrete Maßnahen der Jugendförderung lt. Satzung des Vereins). Alle 4 Bereiche werden steuerlich im Zusammenhang betrachtet und dürfen insgesamt nicht zur Erwirtschaftung von Gewinnen (widerspricht der Gemeinnützigkeit) führen. Es ist also vom Gesetzgeber sogar gewollt, dass ein Verein Gewinne macht, um den begünstigten Zweck, z. B. Förderung der Kinder und Jugend, zu erreichen. Solche Aktionen dürfen nur nicht im Vordergrund der Vereine stehen und nur Mittel zur Erreichung des eigentlichen Zwecks sein. Steuerlich jedoch noch ein kleines Achtungszeichen. Solche Aktionen fallen grundsätzlich unter das Umsatzsteuergesetz. Man hat eine Freigrenze von 17.500 € Einnahmen im Vorjahr, diese kann jedoch z.B. durch Feste (Abi-Ball) an großen Schulen schnell erreicht sein.